piątek, 26 lipca 2013

Fwd: Ab 01.08.2013: Sehr kurzfristige Änderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen



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From: Ihr Newsletter von internetrecht-rostock.de <newsletter@news.internetrecht-rostock.de>
Date: 2013/7/26
Subject: Ab 01.08.2013: Sehr kurzfristige Änderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen
To: "pascal.alter@gmail.com" <pascal.alter@gmail.com>


Newsletterausgabe: 07/2013

Rostock, den 26.07.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten und Kollegen,

In unseren aktuellen Informationen für den Internethandel geht es dieses Mal um sehr kurzfristig durch eBay angekündigte Änderungen für Verkäufer mit Top-Bewertungen, Geschmacksmuster, Tauschbörsenabmahnungen sowie Urheberrecht.

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Ab dem 01.08.2013: eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen müssen u. a. mit einer Widerrufsfrist von einem Monat informieren

eBay hatte bereits seit längerem angekündigt, dass eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Hierzu gehört eine Widerrufsfrist von einem Monat, eine Bearbeitungszeit von maximal einem Werktag sowie eine Option für einen kostenlosen Versand.

Nach dem eBay die verpflichtende Änderung für alle eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen für den Herbst 2013 angekündigt hat, waren viele Händler überrascht, am 25.07. von eBay die Mitteilung zu erhalten, dass diese Änderungen nunmehr verbindlich zum 01.08.2013 in Kraft treten werden. Viele eBay-Händler müssen daher Ihre Widerrufsbelehrung ändern, indem die Widerrufsfrist auf einem Monat verlängert wird. Aus Anfragen unserer Mandanten wissen wir, dass viele zwischen 30 Tagen und einem Monat nicht unterscheiden, obwohl dies juristisch etwas anderes ist. Bei der Änderung der Widerrufsbelehrung sollte zudem die Änderung so vorgenommen werden, wie sie im amtlichen Muster vorgesehen ist. Eine Änderung in „1" Monat ist nicht korrekt.

Unsere Mandanten, die unseren Update-Service beziehen, haben wir bereits über die konkreten Änderungen informiert.

Weitergehende Informationen sowie ein etwas ungelenkes Info Video von eBay finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=630

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Rechtliche Absicherung Ihres Verkaufs über eBay, Ihren Internetshop oder Amazon

Wir sichern Ihre Auftritte rechtlich ab und zwar bei eBay, Ihren Internetshop oder Ihren Verkauf über Amazon einschließlich aller notwendigen Rechtstexte sowie ganz konkreter Gestaltungshinweise anhand Ihrer Angebote.

Natürlich bieten wir Ihnen auch einen Update-Service an, damit Sie auch morgen noch rechtssicher handeln.

So haben wir unsere Mandanten bereits über die notwendigen Änderungen bei eBay für Top-Verkäufer konkret informiert.

Gern unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot. Übersenden Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=217

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Zweimal zahlen: Doppelte Vertragsstrafe bei einem Verstoß bei eBay und Internetshop

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beziehen sich nach der Erfahrung aus unserer Beratungspraxis in der Regel auf eine bestimmte Plattform, wie bspw. eBay.

Wird dort eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt, findet sich dies in der Unterlassungserklärung (zu Recht) oftmals nicht wieder, dass sich nämlich der Verstoß bzw. die Unterlassungserklärung nur auf eBay bezieht. Umso größer ist dann die Überraschung, wenn wegen einer bspw. weiterhin fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Internetshop eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird.

Nach Ansicht des OLG Hamm können bei unterschiedlichen Plattformen gleich mehrfach Vertragsstrafen anfallen.

Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, dass auf allen Plattformen Fehler beseitigt sind, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=624

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Aktualisiert mit weiteren Urteilen: Welche Rechte können Amazon-Verkäufer aus ihrer EAN/GTIN herleiten?

In diesem Beitrag hatten wir darüber informiert, welche Rechte Amazon-Verkäufer an ihrer EAN haben, die notwendig ist, um neue Artikel bei Amazon einzustellen.

Das Argument "Dies ist meine EAN." hören wir von Amazon-Händlern öfter, wenn Dritte die Artikelbeschreibungen nutzen.

Unseren Beitrag haben wir ergänzt durch eine Entscheidung des Landgerichtes Bochum und durch eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin. Aus diesen beiden Entscheidungen können Amazon-Händler jedoch nach unserer Auffassung keinen Honig saugen, da die Verwendung einer EAN, die nach unserer Kenntnis bei Amazon ohnehin nicht angezeigt wird, keine herkunftsverweisende Funktion hat.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=612

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Das Ende von Lizenzen für Kostüme? Pippi-Langstrumpf-Kostüme verletzen nicht zwangsläufig das Urheberrecht

Eine Zeit lang wurde urheberrechtlich jeder Kostümanbieter abgemahnt, der Kostüme anbot, die in irgendeiner Form Ähnlichkeit mit der Kinderbuch-Figur Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren hatte. Hierzu gehörte oftmals eine Perücke mit roten abstehenden Zöpfen und entsprechende Bekleidung. Ein ebenfalls abgemahnter großer Discounter, der ein Kostüm anbot, das Merkmale der literarischen Figur Pippi Langstrumpf beinhaltete, hatte genug Ausdauer, um die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof klären zu lassen. Dieser entschied, dass im vorliegenden Fall ein urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht kommt. Die Begründung ist durchaus interessant:

Ein Urheberrecht an einer literarischen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden. Vielmehr sind Charaktereigenschaften ebenfalls wichtig.

Hinsichtlich dieser Entscheidung liegt zurzeit nur eine Pressemitteilung des BGH vor. Wir sind sehr gespannt auf die Entscheidungsgründe. Diese könnten ggf. dazu führen, dass Lizenzen an literarischen oder filmischen Figuren nicht mehr zwangsläufig notwendig sind. Dies gilt natürlich nur dann, wenn ein entsprechender "Abstand" zu den Originalen eingehalten wird.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=621

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Ungeschützter Sex: Unterliegen Pornofilme einem urheberrechtlichen Schutz?

Bitte erlauben Sie uns dieses Wortspiel...

Der dahinterliegende Fall ist jedoch durchaus interessant:

Auch "Erotikfilme" werden gern durch Tauschbörsen genutzt. Genauso gern werden sie auch abgemahnt. In der Regel wird eine entsprechende Auskunft angefordert, die den Anbieter des Internetanschlusses verpflichtet, über Name und Adresse des Anschlussinhabers zu informieren, der die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Voraussetzung ist jedoch ein urheberrechtlicher Schutz.

Lichtbildwerke (so der Urheberrechts-Sprech für Filme) benötigen jedoch ebenfalls eine gewisse Schöpfungshöhe. Das Landgericht München I stellt diese bei "eindeutigen" Erotikfilmen ohne Handlung jedoch infrage. Kein Urheberrechtsschutz - keine Auskunft - keine Abmahnung.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=622

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Massenhafte Falschangaben bei Tauschbörsenabmahnungen: Wenn der Anwalt immer falsch vorträgt, ist dies nicht wettbewerbswidrig

Ebenfalls lesenswert ist eine Entscheidung des BGH, die einen tiefen Einblick in beide Seiten der anwaltlichen Abmahnindustrie bei Tauschbörsenabmahnungen zulässt:

Eine Tauschbörsenabmahner-Kanzlei war offensichtlich erheblich genervt davon, dass sie immer wieder Standardantworten von der die Abgemahnten beratenen Kanzlei erhielt, in der unsisono behauptet wurde, der Mandant sei es ja gar nicht gewesen. Die abmahnende Kanzlei machte ein paar Testanfragen, bei denen die "Mandanten" einräumten, die Täter gewesen zu sein. Unabhängig davon verblieb es bei den textbausteinartigen Antworten, dass der Abgemahnte nicht der Täter sei.

Dies mag alles unerfreulich sein (und ein wenig auffällig), ist jedoch nach Ansicht des BGH nicht wettbewerbswidrig zwischen diesen beiden Anwaltskanzleien. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Anwaltskanzlei, die die Abgemahnten vertritt, nicht damit wirbt, sie würde offensichtlich die Unwahrheit äußern, was natürlich nicht der Fall sein wird.

Die BGH-Entscheidung wirft jedenfalls ein grelles Schlaglicht auf die Arbeitsweise von allen Beteiligten in diesem Bereich.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=623

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Jeder gewerbliche Versender von Waren (z. B. Online-Händler und Powerseller) muss die Versand- bzw. Verkaufsverpackungen, die er befüllt, ordnungsgemäß an einem System beteiligen. Das schreibt die Verpackungsverordnung (VerpackV) vor.

Um den Aufwand dafür so gering wie möglich zu halten, bietet der Landbell-EASy Shop als erstes und mit Abstand größtes Online-Portal die Möglichkeit, die Beteiligungspflichten mit nur wenigen Klicks rechtssicher zu erfüllen. Anmeldung genügt, dann findet man im Online-Shop des Systembetreibers Landbell AG alle wissenswerten Details und kann sich mit dem Fragen- und Antwortkatalog sowie dem persönlichen Preisrechner umfassend informieren. Die Online-Tools im Shop sind einfach und schnell zu bedienen, was viel Zeit spart. Zusätzlich zu dem sehr guten und transparenten Preis-Leistungs-Verhältnis profitieren Neukunden auch von den Aktionsangeboten für 2014.

Die Nachfrage nach der onlinebasierten Lösung ist enorm. Inzwischen vertrauen bereits rund 23.000 Online-Händler der Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit des führenden Online-Portals für die Erfüllung der gesetzlichen Beteiligungspflicht für Verkaufsverpackungen.

Informieren Sie sich unverbindlich unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=332

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Wenn es keine Marke gibt: Verwendung von "TM" oder "®" irreführend?

Gern werden Begrifflichkeiten mit dem Zusatz "TM" für "Trademark" oder mit einem "®" beworben. Dies deutet - allgemein gesprochen - auf eine eingetragene Marke hin.

Was vielen jedoch gar nicht bekannt ist, dass "TM" tatsächlich im angloamerikanischen Raum für die noch nicht eingetragene Marke steht.

Ob dies den deutschen Verbrauchern bekannt ist, halten wir für zweifelhaft. Das Kammergericht Berlin geht jedenfalls davon aus, dass die deutschen Verbraucher sich unter "TM" gar nichts vorstellen können, so dass wettbewerbsrechtlich eine Irreführung nicht in Betracht kommt.

Diese Meinung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Das Landgericht München I sieht dies durchaus anders.

Wir können daher Händlern nicht anraten, mit einem "TM" ohne eingetragene Marke zu werben, da die deutschen Verbraucher dies möglicherweise falsch verstehen könnten.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=629

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Abmahnung erhalten?

Wir beraten Sie sofort - rufen Sie einfach an.

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten seit vielen Jahren Abgemahnte - schnell, kompetent und unkompliziert.
Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten.

Wie dies funktioniert, finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=299

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Was ist ein Geschmacksmuster? Ihre Fragen und unsere Antworten zum Geschmacksmusterrecht

Ein Geschmacksmuster ist ein Design-Recht.

Durch ein Geschmacksmuster werden bestimmte ästhetische Gestaltungsformen geschützt. Es geht somit im weitesten Sinne um Design-Schutz. Der Geschmacksmusterschutz wird immer wichtiger und, so unsere Erfahrung, auch mittlerweile offensiv eingesetzt, um Wettbewerber, sei es bei eBay oder bei Amazon, vom Angebot bestimmter Produkte fernzuhalten.

Ein Geschmacksmuster kann somit durchaus eine Möglichkeit sein, um bei neuen Gestaltungen Exklusivität zu erreichen. Gerade auf einer Plattform wie Amazon kann dies einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Unsere Übersicht finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=626

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Gar nicht einfach: Geschmacksmuster richtig anmelden

In Zusammenarbeit mit Patentanwalt Stefan Rieke informieren wir Sie an dieser Stelle über die richtige Anmeldung von Geschmacksmustern. Wer hier Fehler macht, wird unter Umständen erst im Streitfall feststellen, dass sein angemeldetes Geschmacksmuster auf Grund von bspw. sehr schlechten bildlichen Darstellungen nicht durchsetzbar ist und dann nichts wert ist. Allein die Darstellung von Farben kann von großer Wichtigkeit sein.

Konkrete Informationen finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=631

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Wie immer aktualisiert: Unsere Gegner-Liste

Viele machen Urlaub, Abmahner offensichtlich nicht. Weiter gewachsen ist unsere Gegner-Liste. Abmahnthemen sind neben Markenrechtsverstößen die üblichen Verdächtigen, in erster Linie falsche AGB-Klauseln, erstaunlicherweise immer noch veraltete Widerrufsbelehrungen oder fehlende Vereinbarungen der 40-Euro-Klausel.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=170

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Ihre Rechtsanwaltskanzlei
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen
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Impressum: http://www.internetrecht-rostock.de/Impressum.htm

Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen GbR
vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Langhoff, Dr. jur. Rolf Schaarschmidt und Johannes Richard


BERATUNG? WIR MACHEN DAS.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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